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   VGH Baden-Württemberg, 31.07.2007 - 11 S 723/07   

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VGH Baden-Württemberg, 31.07.2007 - 11 S 723/07 (https://dejure.org/2007,25610)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31.07.2007 - 11 S 723/07 (https://dejure.org/2007,25610)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31. Juli 2007 - 11 S 723/07 (https://dejure.org/2007,25610)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Berechtigte Gründe bei Verlassen des Bundesgebietes

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB Nr. 1/80 Art. 7; AuslG § 44 Abs. 2; AufenthG § 51 Abs. 3; RL 2004/38/EG Art. 11 Abs. 2; 2004/38/EG Art. 16 Abs. 3
    D (A), Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Türken, Erlöschen, Aufenthaltstitel, Unionsbürgerrichtlinie, Auslandsaufenthalt, Wehrdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.07.2007 - 11 S 723/07
    1 ARB 1/80 nur dann, wenn es gemäß Art. 14 ARB 1/80 rechtmäßig aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränkt wurde oder wenn der Rechtsinhaber das Gebiet des aufnehmenden EU-Mitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum und ohne berechtigte Gründe verlässt (so ohne weitere Präzisierung: EuGH, Urteile vom 16.03.2000, Rs. C-329/97 - Ergat -, vom 11.11.2004, Rs. C-467/02 - Cetinkaya -, vom 07.06.2005, Rs. C-373/03 - Aydinli -, und vom 16.02.2006, Rs. C-502/04 - Torun -).
  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.07.2007 - 11 S 723/07
    1 ARB 1/80 nur dann, wenn es gemäß Art. 14 ARB 1/80 rechtmäßig aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränkt wurde oder wenn der Rechtsinhaber das Gebiet des aufnehmenden EU-Mitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum und ohne berechtigte Gründe verlässt (so ohne weitere Präzisierung: EuGH, Urteile vom 16.03.2000, Rs. C-329/97 - Ergat -, vom 11.11.2004, Rs. C-467/02 - Cetinkaya -, vom 07.06.2005, Rs. C-373/03 - Aydinli -, und vom 16.02.2006, Rs. C-502/04 - Torun -).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-373/03

    Aydinli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.07.2007 - 11 S 723/07
    1 ARB 1/80 nur dann, wenn es gemäß Art. 14 ARB 1/80 rechtmäßig aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränkt wurde oder wenn der Rechtsinhaber das Gebiet des aufnehmenden EU-Mitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum und ohne berechtigte Gründe verlässt (so ohne weitere Präzisierung: EuGH, Urteile vom 16.03.2000, Rs. C-329/97 - Ergat -, vom 11.11.2004, Rs. C-467/02 - Cetinkaya -, vom 07.06.2005, Rs. C-373/03 - Aydinli -, und vom 16.02.2006, Rs. C-502/04 - Torun -).
  • EuGH, 16.02.2006 - C-502/04

    Torun - Assoziation EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.07.2007 - 11 S 723/07
    1 ARB 1/80 nur dann, wenn es gemäß Art. 14 ARB 1/80 rechtmäßig aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränkt wurde oder wenn der Rechtsinhaber das Gebiet des aufnehmenden EU-Mitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum und ohne berechtigte Gründe verlässt (so ohne weitere Präzisierung: EuGH, Urteile vom 16.03.2000, Rs. C-329/97 - Ergat -, vom 11.11.2004, Rs. C-467/02 - Cetinkaya -, vom 07.06.2005, Rs. C-373/03 - Aydinli -, und vom 16.02.2006, Rs. C-502/04 - Torun -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.1995 - 17 B 44/93

    Begrenzung eines Ausreisezwecks; Erlöschen einer Aufenthaltsberechtigung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.07.2007 - 11 S 723/07
    Aus diesem Grund sind die Ausführungen des von dem Antragsgegner zitierten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 20.02.1995 (17 B 44/93, NvWZ-RR 1996, 175) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2011 - 11 S 189/11

    Zur generalpräventiven Ausweisung eines in Deutschland geborenen und

    Dies spricht dafür, für das Verlassen des Mitgliedstaats dann "berechtigte Gründe" anzunehmen, wenn diese Ausdruck allgemein üblicher, sozialtypischer Verhaltensweisen sind, wie etwa Urlaub und Verwandtenbesuch (so zu diesen beiden Beispielen EuGH, Urteil vom 17.04.1997 - C-351/95 - Rn. 48), oder durch staatsangehörigkeitsbezogene Rechte oder Pflichten bedingt sind, etwa die Ableistung von Wehrdienst (Senatsbeschluss vom 31.07.2007 - 11 S 723/07 - juris Rn. 3 f.; BayVGH, Beschluss vom 15.10.2009 - 19 CS 09.2194 - juris Rn. 5 ff.).
  • VGH Bayern, 15.10.2009 - 19 CS 09.2194

    Kein Erlöschen des Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 bei Rückkehr aus

    Die Regelungen des deutschen Ausländerrechts sind für das eigenständige und Anwendungsvorrang genießende ARB-Aufenthaltsrecht ohne Belang, weswegen ein solches - entgegen den Erwägungen des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts - auch nicht durch (sinngemäße) Anwendung der Regeln zu § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 bzw. § 51 Abs. 3 AufenthG erloschen sein kann (vgl. VGH BW, Beschluss vom 31.7.2007 - 11 S 723/07 -, InfAuslR 2007, 373).

    aa) Das Verlassen des Bundesgebiets zum Zwecke der Ableistung des Wehrdienstes vom 26. Februar 2007 bis zum 26. Mai 2008 ist "mit berechtigtem Grund" erfolgt (vgl. auch Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG) und kann deshalb von vornherein nicht zu einem Erlöschen des Aufenthaltsrechts nach Art. 7 ARB 1/80 führen (so auch VGH BW, Beschluss vom 31.7.2007 - 11 S 723/07 -, InfAuslR 2007, 373 f.).

    Anders als das Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80, ist dasjenige aus Art. 7 ARB 1/80 nicht von einer aktuellen Zugehörigkeit des Rechtsträgers zum inländischen Arbeitsmarkt abhängig (vgl. EuGH, Urteil vom 18.7.2007 - Rs C-325/05 - "Derin" -, InfAuslR 2007, 326 [328]; Urteil vom 25.9.2008 - Rs C-453/07 - "Er" -, InfAuslR 2008, 423 [424]; VGH BW, Beschluss vom 31.7.2007 - 11 S 723/07 -, InfAuslR 2007, 373 [374]).

  • VGH Bayern, 27.11.2018 - 19 CE 17.550

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis und eines Aufenthaltsrechts nach ARB 1/80

    Die Ableistung des Wehrdienstes durch einen Ausländer im jeweiligen Staat seiner Staatsangehörigkeit stellt einen "berechtigten Grund" für die Abwesenheit vom Bundesgebiet dar, da sie der Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht dient und zwangsläufig - ungeachtet der konkreten Dauer des Wehrdienstes - mit einer längeren Abwesenheit vom Bundesgebiet verbunden ist (vgl. BayVGH, U.v. 23.1.2018 - 10 BV 16.1578 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Bbg, U.v. 11.5.2010 - OVG 12 B 26.09 - juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 15.10.2009 - 19 CS 09.2194 - juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 31.7.2007 - 11 S 723/07 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.2010 - 11 S 2328/10

    Einstweilige Anordnung - Anspruch auf Herausgabe eines in Verwahrung genommenen

    Das Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts bestimmt sich nicht nach den nationalen Bestimmungen, sondern nach Assoziationsrecht bzw. unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2007 - 11 S 723/07 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 11.01.2008 - 11 ME 418/07

    Erlöschen des Aufenthaltsrechts des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers bei

    Wenn der Antragsteller durch den mehr als drei aufeinander folgende Jahre währenden weit überwiegenden Aufenthalt in Jordanien aber schon ein nach der Unionsbürgerrichtlinie begründetes Recht auf Daueraufenthalt verloren hätte, so ist die lange Zeit der Abwesenheit vom Bundesgebiet erst recht als der Aufrechterhaltung eines aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts hinderlich anzusehen, das jedenfalls keine günstigere Rechtsstellung vermittelt als sie freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nach der Unionsbürgerrichtlinie genießen (vgl. zur Auslegung unter Berücksichtigung der Unionsbürgerrichtlinie auch: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.7.2007 - 11 S 723/07 -, InfAuslR 2007, 373 f.).
  • VGH Bayern, 23.01.2018 - 10 BV 16.1578

    Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts

    Jedoch stellt die Ableistung des Wehrdienstes durch einen Ausländer im jeweiligen Staat seiner Staatsangehörigkeit einen "berechtigten Grund" für die Abwesenheit vom Bundesgebiet dar, denn sie dient der Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht und ist zwangsläufig - ungeachtet der konkreten Dauer des Wehrdienstes - mit einer längeren Abwesenheit vom Bundesgebiet verbunden (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 11.5.2010 - OVG 12 B 26.09 - juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 15.10.2009 - 19 CS 09.2194 - juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 31.7.2007 - 11 S 723/07 - juris).
  • VG Aachen, 23.02.2010 - 9 L 423/09

    Interessenabwägung hinsichtlich einer Abschiebungsandrohung eines Ausländers nach

    vgl. hierzu: Schäfer in: GK-AufenthG, a. a. O., § 51 Rdnr. 12 ff. unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. Juli 2007 - 11 S 723/07 -, juris.

    Während das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) das Erlöschen eines Aufenthaltsrechts nach Art. 7 ARB annimmt, wenn der Integrationszusammenhang durch Aufgabe des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet verloren geht, wovon regelmäßig bereits nach sechsmonatiger Abwesenheit von Deutschland auszugehen ist, vgl. Beschlüsse vom 14. August 2006 - 18 B 1392/06 - (zehnmonatige Abwesenheit) und vom 8. März 2006 - 18 B 130/06 - (fünfzehnmonatige Abwesenheit), beide in NRWE, und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nach Abzug einer "mit berechtigtem Grund" erfolgten Abwesenheit für die Ableistung des Militärdienstes in der Türkei ebenfalls einen bis zu sechs Monaten im Jahr dauernden Auslandsaufenthalt für unschädlich hält, vgl. Beschluss vom 31. Juli 2007 - 11 S 723/07 -, juris, geht die neuere obergerichtliche Rechtsprechung bei der Beurteilung des nicht unerheblichen Zeitraumes mit Blick auf Art. 16 Abs. 4 UnionsRL von einem zweijährigen Abwesenheitszeitraum aus, wobei z.T. Zeiten mit berechtigten Gründen nicht berücksichtigt werden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2010 - 12 B 26.09

    Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht,

    Soweit er von Mitte Oktober 2004 bis Mitte Januar 2006 in der Türkei seinen Wehrdienst geleistet hat, beruht seine Abwesenheit - entsprechend der für Unionsbürger geltenden Regelung in Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2004/37/EG - auf einem berechtigten Grund und kann daher nicht zum Erlöschen der Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 führen (vgl. VGH München, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 19 CS 09.2194 - InfAuslR 2010, 7; VGH Mannheim, Beschluss vom 31. Juli 2007 - 11 S 723/07 - InfAuslR 2007, 373).
  • VG Bayreuth, 08.05.2012 - B 1 K 10.631

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis

    (vgl. BVerwG vom 30.4.20009 in BVerwGE 134, 27; BayVGH vom 15.10.2009 Az. 19 CS 09.2194 in InfAuslR 2010, 7; OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.; VGH Mannheim vom 31.7.2007 Az. 11 S 723/07).
  • VG Saarlouis, 29.03.2010 - 10 L 104/10

    Erlöschen des Aufenthaltstitels infolge Ausreise, kurzzeitige Einreise und

    BVerwG, Urteil vom 30.04.2009, wie vor; Bayrischer VGH, Beschluss vom 15.10.2009, 19 Cs 09.2194, 19 CE 09.2193, zitiert nach Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2007, 11 S 723/07, InfAuslR 2007, 373; anderer Auffassung offensichtlich Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: November 2009, § 51 Rdnr. 19, wonach die allgemeinen Regeln zu § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG zur Beantwortung der Frage herangezogen werden können, unter welchen Voraussetzungen von einem Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe i.S.d. EuGH-Rspr. auszugehen ist.
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